Stichwort: "Grundversorgung" für Asylwerber




Wien (APA) - Asylwerber haben in Österreich keine Berechtigung, einer Beschäftigung nachzugehen. Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie mit der sogenannten "Grundversorgung", für die Bund und Länder aufkommen. Zusätzlich zu Essen und Unterkunft erhalten die Asylwerber insgesamt 50 Euro pro Monat, mit dem sie ihr Auskommen finden müssen.

Als zweite Variante gibt es insgesamt 290 Euro, in diesem Fall müssen die Betroffenen aber auch für Nahrung und Unterkunft selbst sorgen. Laut Innenministerium bezogen zuletzt 19.130 Personen die Grundversorgung.

Die Kosten beziffert man im Innenressort mit rund 100 Mio. Euro pro Jahr. Bund und Länder teilen sich diese - im ersten Jahr, in dem ein Betroffener die Grundversorgung bezieht, zahlt der Bund 60 Prozent der Kosten, die Länder 40 Prozent; danach übernimmt der Bund die gesamten Kosten. Die beiden Erstaufnahmezentren in Traiskirchen (NÖ) und Thalham (OÖ) ist rein bundesfinanziert, bei Unterbringung etwa in Gasthöfen in anderen Bundesländern teilen sich Bund und Länder die Kosten im Schlüssel 60:40.

Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Grundversorgung. Befinden sich Asylwerber in einer sogenannten "organisierten Unterkunft" (etwa in einem Erstaufnahmezentrum oder in einem Gasthaus), so zahlt der Betroffene für Kost und Logis nichts. Zusätzlich erhält in diesem Fall jeder Asylwerber 40 Euro "Taschengeld" pro Monat und darüber hinaus zehn Euro für "Freizeitaktivitäten". Persönliche Gegenstände und Güter des täglichen Gebrauchs (etwa Hygieneartikel) müssen selbst gekauft werden.

Die zweite Möglichkeit ist jene der "individuellen Unterbringung". Hier mieten sich Betroffene selbst eine Unterkunft und müssen Miete und Verpflegung selbstständig bezahlen. Sie erhalten ein "Verpflegungsgeld" von 180 Euro/Monat (für Erwachsene) bzw. 80 Euro (für Minderjährige). Für die Miete gibt es eine Abgeltung in der Höhe von 110 Euro/Monat pro Person.

In beiden Fällen sind die Asylwerber krankenversichert und bekommen eine E-Card.

Voraussetzung ist "Hilfsbedürftigkeit". Laut Art. 2, Abs. 1 der "Grundversorgungsvereinbarung" sind jene Asylwerber hilfsbedürftig, "wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält".
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